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WEITERE INFORMATIONEN
11 Os 42/87 11 Os 42/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87
RECHTSPRECHUNG
RS0092684
Eine schwere Körperverletzung liegt nach § 84 Abs 1 StGB unter anderem bei einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, seinen Beruf voll, das heißt ordnungsgemäß, auszuüben. Wenn das Opfer aufgrund eines Liege- oder Gehgipses seinen Beruf nicht ordnungsgemäß ausüben kann, so liegt daher Berufsunfähigkeit vor und ist es auch irrelevant, ob bestimmte Verrichtungen im Haushalt möglich wären.
- Rechtssatz:
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, seinen Beruf voll (id est ordnungsgemäß) auszuüben.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 11Os42/87
- Schlagworte:
- Berufsunfähigkeit
- Entscheidung:
- 19.05.1987
- Norm:
- StGB §84 Abs1 C
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
11 Os 42/87 11 Os 42/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87