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RECHTSPRECHUNG


RS0092685


Eine schwere Körperverletzung liegt nach § 84 Abs 1 StGB unter anderem bei einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Berufsunfähigkeit vor. Berufsunfähigkeit bedeutet dabei, dass der Betroffene überhaupt nicht oder zumindest nicht ohne unzumutbare Erschwernisse in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. Auf die Dauer des vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstands kommt es nicht an.


Rechtssatz:

Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os160/93; 11Os29/16y

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.1993

Norm:
StGB §84 Abs1 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 160/93 11 Os 160/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93 Veröff: EvBl 1994/61 S 281
11 Os 29/16y 11 Os 29/16y Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 29/16y Auch; Beisatz: Auf die Dauer des vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstands kommt es nicht an. (T1)