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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 56/95 5 Ob 56/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 56/95
5 Ob 137/99d 5 Ob 137/99d Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 137/99d Auch; Beisatz: Die Anwendung des MRG kann aus dem vereinbarten Vertragszweck ergeben. (T1) Beisatz: Es liegt auch dann eine Wohnungsmiete vor, wenn ein zu Wohnzwecken noch nicht taugliches Objekt zu Wohnzwecken vermietet wird. (T2)
RECHTSPRECHUNG
RS0096999
Dachbodenausbau: Zu Wohnzwecken gemietete, wenngleich erst auszubauende Dachböden unterliegen den Bestimmungen des MRG, wenn der Dachboden als zunächst neutrales Objekt im Mietvertrag zu Wohn- oder Geschäftszwecken gewidmet wurde (so schon 5 Ob 1013/90) = MietSlg. 42.172 = WoBl 1992, 12/4.
- Rechtssatz:
Zu Wohnzwecken gemietete, wenngleich erst auszubauende Dachböden unterliegen den Bestimmungen des MRG, wenn der Dachboden als zunächst neutrales Objekt im Mietvertrag zu Wohn- oder Geschäftszwecken gewidmet wurde (so schon 5 Ob 1013/90) = MietSlg. 42.172 = WoBl 1992, 12/4.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob56/95; 5Ob137/99d
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 26.03.1996
- Norm:
- MRG §1 Abs1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 56/95 5 Ob 56/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 56/95
5 Ob 137/99d 5 Ob 137/99d Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 137/99d Auch; Beisatz: Die Anwendung des MRG kann aus dem vereinbarten Vertragszweck ergeben. (T1) Beisatz: Es liegt auch dann eine Wohnungsmiete vor, wenn ein zu Wohnzwecken noch nicht taugliches Objekt zu Wohnzwecken vermietet wird. (T2)