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RECHTSPRECHUNG


RS0097182


Einbeziehung alter Gebäudeteile in neues Objekt: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei.


Rechtssatz:

Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2033/96y; 4Ob2273/96k; 5Ob123/98v; 5Ob17/00m; 5Ob192/00x; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob65/02y; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g; 5Ob152/10d; 5Ob174/15x

Schlagworte:

Entscheidung:
13.03.1996

Norm:
MRG §1 Abs4 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2033/96y 5 Ob 2033/96y Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y
4 Ob 2273/96k 4 Ob 2273/96k Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2273/96k nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239
5 Ob 123/98v 5 Ob 123/98v Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 123/98v Vgl auch
5 Ob 17/00m 5 Ob 17/00m Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 17/00m Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. (T3)
5 Ob 192/00x 5 Ob 192/00x Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 192/00x Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/36
5 Ob 229/00p 5 Ob 229/00p Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p Auch; nur: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T4) nur T1
5 Ob 23/02x 5 Ob 23/02x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 23/02x Auch; nur T3
5 Ob 65/02y 5 Ob 65/02y Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 65/02y Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen. (T5)
5 Ob 19/03k 5 Ob 19/03k Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k Auch; nur T1
5 Ob 284/03f 5 Ob 284/03f Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f Vgl auch; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
5 Ob 100/09f 5 Ob 100/09f Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 100/09f Auch; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude schadet auch dann nicht, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte oder gemeinsame Abwasserleitungen zwischen ihnen bestehen. (T7)
7 Ob 54/10g 7 Ob 54/10g Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T8)
5 Ob 152/10d 5 Ob 152/10d Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d Auch; nur T1
5 Ob 174/15x 5 Ob 174/15x Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x Vgl auch