zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0102085


Folgen der Warnpflichtverletzung: Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre. Die Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden. (Mehr‑)Kosten einer teureren Ausführung sind nur zu ersetzen, wenn feststeht, dass sich der Besteller bei einer rechtzeitigen Warnung tatsächlich dafür entschieden hatte.


Rechtssatz:

Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob517/96; 6Ob233/97a; 9Ob342/98d; 3Ob274/01t; 6Ob243/02g; 10Ob94/08h; 3Ob211/09i; 2Ob135/10g; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 8Ob59/12b; 3Ob191/13d; 8Ob75/13g

Schlagworte:

Entscheidung:
31.01.1996

Norm:
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 517/96 7 Ob 517/96 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 517/96
6 Ob 233/97a 6 Ob 233/97a Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 233/97a
9 Ob 342/98d 9 Ob 342/98d Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 Ob 342/98d Beisatz: Zum zu ersetzenden Schaden gehören allerdings nur solche Verbesserungskosten, die zur Verbesserung des Werkes im Sinn der Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustandes aufzuwenden sind, sohin nicht jene Kosten, die sie auch bei entsprechender Warnung hätten tragen müssen. (T1)
3 Ob 274/01t 3 Ob 274/01t Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 274/01t Beisatz: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Solche sogenannten Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden. (T3)
6 Ob 243/02g 6 Ob 243/02g Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 243/02g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
10 Ob 94/08h 10 Ob 94/08h Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 94/08h Beis wie T1; Beis wie T2
3 Ob 211/09i 3 Ob 211/09i Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 211/09i Auch; Beis wie T2
2 Ob 135/10g 2 Ob 135/10g Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/45
4 Ob 137/11t 4 Ob 137/11t Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: (Mehr‑)Kosten einer teureren Ausführung sind nur zu ersetzen, wenn feststeht, dass sich der Besteller bei einer rechtzeitigen Warnung tatsächlich dafür entschieden hatte. (T4); Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T5)
4 Ob 10/12t 4 Ob 10/12t Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 10/12t Vgl auch
8 Ob 59/12b 8 Ob 59/12b Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b Vgl auch
3 Ob 191/13d 3 Ob 191/13d Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d Auch; Beis ähnlich wie T3
8 Ob 75/13g 8 Ob 75/13g Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3