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RECHTSPRECHUNG


RS0102183


Ernsthaftigkeit eines Schadens bei Schimmelbefall: Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als „ernst“ angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen), fallen nicht darunter. Dringt Schimmel in ein Mauerwerk ein, und kann er deshalb nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (etwa einen Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden, liegt ein Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstanz angegriffen ist. Dazu genügt ein Befall des Verputzes, weil auch er zur Bausubstanz gehört. In einem solchen Fall hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters davon ab, ob eine großflächige Erneuerung des Verputzes notwendig ist. Kleinere Ausbesserungen des Verputzes, wie sie bei Malerarbeiten und Tapezierarbeiten oder bei Einrichtung der Wohnung durchaus üblich sind, obliegen nach dem Gesagten – wie dies beispielsweise auch für die Ausbesserung eines defekten Fußbodens vertreten wird – dem Mieter, während die großflächige Erneuerung des Wandverputzes oder Deckenverputzes in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.


Rechtssatz:

Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen), fallen nicht darunter. Dringt Schimmel in ein Mauerwerk ein, und kann er deshalb nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (etwa einen Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden, liegt ein Schaden des Hauses vor, weil die Bausubstanz angegriffen ist. Dazu genügt ein Befall des Verputzes, weil auch er zur Bausubstanz gehört. In einem solchen Fall hängt die Erhaltungspflicht des Vermieters davon ab, ob eine großflächige Erneuerung des Verputzes notwendig ist. Kleinere Ausbesserungen des Verputzes, wie sie bei Malerarbeiten und Tapezierarbeiten oder bei Einrichtung der Wohnung durchaus üblich sind, obliegen nach dem Gesagten - wie dies beispielsweise auch für die Ausbesserung eines defekten Fußbodens vertreten wird - dem Mieter, während die großflächige Erneuerung des Wandverputzes oder Deckenverputzes in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2060/96v; 5Ob2151/96a; 6Ob88/98d; 1Ob228/00m; 5Ob206/00f; 7Ob218/00k; 5Ob155/01g; 5Ob42/02s; 5Ob233/04g; 8Ob153/06t; 1Ob55/11m; 5Ob148/12v; 5Ob92/13k; 5Ob60/14f; 5Ob143/14m; 5Ob80/15y; 5Ob45/15a; 5Ob249/15a

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1996

Norm:
MRG §3
MRG §3 Abs2 Z2
MRG §6
MRG §8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2060/96v 5 Ob 2060/96v Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2060/96v Veröff: SZ 69/137
5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a Vgl auch; Beisatz: Hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG, Fußbodensanierung: der Estrich, also ein Teil der Fußbodenkonstruktion, muss entfernt und wieder aufgetragen werden; damit wird die Erhaltungsarbeit sogar an gemeinsamen Teilen des Hauses geleistet, zu denen Böden und Decken einzelner Wohnungen, ebenso zu zählen sind wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T1)
6 Ob 88/98d 6 Ob 88/98d Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 88/98d Auch; Veröff: SZ 71/85
1 Ob 228/00m 1 Ob 228/00m Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m Vgl auch; Beisatz: Unter ernsten Schäden des Hauses sind Schäden der Bausubstanz zu verstehen. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist nicht allein ausschlaggebend. Die reine Oberflächengestaltung im Inneren eines Mietobjekts durch Malerei, Tapeten etc kann selbst bei größtem Kostenaufwand nicht in die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters fallen. (T2)
5 Ob 206/00f 5 Ob 206/00f Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 206/00f Vgl auch; Beisatz: Zu den vom Vermieter zu behebenden Schäden gehören insbesondere jene, die Auswirkungen auf den Bauzustand hätten, wie etwa wegen nachhaltiger Schimmelbildung (MietSlg 50.153/20; SZ 69/137 ua). (T3)
7 Ob 218/00k 7 Ob 218/00k Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 218/00k Vgl auch; Beisatz: Schäden im Aufbau der Bodenkonstruktion sind "ernster Schaden des Hauses". (T4)
5 Ob 155/01g 5 Ob 155/01g Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 155/01g Vgl auch
5 Ob 42/02s 5 Ob 42/02s Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 42/02s Vgl auch; nur: Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. Mängel, die ohne besonderen Aufwand jederzeit beseitigt werden können (und deshalb auch die Brauchbarkeit des Bestandobjekts gar nicht beeinträchtigen), fallen nicht darunter. (T5) Beis wie T2 nur: Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist nicht allein ausschlaggebend. (T6) Beisatz: Die Behebungspflicht im Inneren des Bestandgegenstandes ist dem Vermieter nur insoweit zugewiesen, als der Schaden die Qualifikation "ernst" erfüllt, also nicht ohne geringen Aufwand jederzeit beseitigt werden kann und es sich andererseits um einen Schaden des Hauses handelt, also um einen Mangel, der Auswirkungen auf den Bauzustand des Gebäudes hat. (T7)
5 Ob 233/04g 5 Ob 233/04g Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 233/04g Vgl auch; Beis wie T2
8 Ob 153/06t 8 Ob 153/06t Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 153/06t Ähnlich; nur: Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjektes unmöglich macht, andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als "ernst" angesehen werden. (T8) Beisatz: Das Auftreten von Schimmelflecken rund um zwei Steckdosen, reicht nicht für die Annahme einer nachhaltigen Schimmelbildung mit Auswirkungen auf die Bausubstanz aus. (T9)
1 Ob 55/11m 1 Ob 55/11m Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 55/11m Vgl auch; nur T8; Beis wie T2 nur: Unter ernsten Schäden des Hauses sind Schäden der Bausubstanz zu verstehen. (T10) Beisatz: Hier: Erneuerung der schadhaft gewordenen Badewanne. (T11)
5 Ob 148/12v 5 Ob 148/12v Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 148/12v Auch
5 Ob 92/13k 5 Ob 92/13k Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 92/13k Vgl; Beisatz: Hier: Hohe Konzentration von Schimmelpilzsporen in der Raumluft als eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung. (T12)
5 Ob 60/14f 5 Ob 60/14f Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 60/14f Auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13)
5 Ob 143/14m 5 Ob 143/14m Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m Vgl; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Nutzungsart als Garage erfordert grundsätzlich keine an Wohnräumen gemessene Erhaltungspflicht. Diese hat sich vielmehr am ortsüblichen Standard für Bestandobjekte mit einer vergleichbaren Widmung zu orientieren. (T14)
5 Ob 80/15y 5 Ob 80/15y Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 80/15y Auch
5 Ob 45/15a 5 Ob 45/15a Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 45/15a Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T13
5 Ob 249/15a 5 Ob 249/15a Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; nur T8