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RECHTSPRECHUNG


RS0102189


Brachbarmachung von Wohnungseigentumsobjekten zählt nicht zur Erhaltungspflicht: § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich – bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein – innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses.


Rechtssatz:

§ 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. Die Kosten der Brauchbarmachung von WE-Objekten zählen nicht zu den Erhaltungsarbeiten im Sinne dieser Regelung; diese beschränken sich - bezieht man die Erhaltungspflicht des Wohnungseigentümers für sein Objekt gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 WEG in die teleologische Betrachtung ein - innerhalb einzelner WE-Objekte auf die Behebung ernster Schäden des Hauses.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2114/96k; 5Ob2151/96a; 5Ob249/99z

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1996

Norm:
MRG §3
WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2114/96k 5 Ob 2114/96k Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2114/96k
5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a Vgl
5 Ob 249/99z 5 Ob 249/99z Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 249/99z nur: § 14 Abs 1 Z 1 WEG übernimmt die Regelung des § 3 MRG über die Erhaltungspflicht des Vermieters für die Wohnungseigentümergemeinschaft keineswegs wortgetreu, sondern sinngemäß. (T1) Beisatz: Das Wohnungseigentumszubehör - Terrasse (Pergola) - befindet sich zwar örtlich außerhalb der Wohnung, rechtlich jedoch innerhalb des einem Wohnungseigentümer im Sinn des § 1 WEG eingeräumten Wohnungseigentums. Seine individuelle Erhaltungspflicht - die Behebung von ernsten Schäden des Hauses im Objekt und am Zubehör ausgenommen - ist daher um das Wohnungseigentumszubehör erweitert. (T2)