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RECHTSPRECHUNG


RS0102394


Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten im Außerstreitverfahren: Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).


Rechtssatz:

Zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten, und zwar auch dann, wenn die Behebung ernster Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes begehrt wird (§ 3 Abs 2 Z 2 MRG), ist der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen (hier: § 14 Abs 1 Z 1 WEG: Fußbodensanierung/Erneuerung eines schadhaften Estrichs).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2151/96a

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1996

Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §26 Abs1 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a