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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
5 Ob 162/99f 5 Ob 162/99f Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f Vgl auch; Beisatz: Eine Fußbodensanierung, bei der ein Teil des Estrichs zu entfernen ist, ist zu den Erhaltungsarbeiten an gemeinsamen Teilen des Hauses zu rechnen, wozu Böden und Decken ebenso zählen wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0102395
Erhaltungspflicht umfasst Estricherneuerung: Die Erneuerung eines schadhaften Estrichs fällt in die Erhaltungspflicht des Vermieters.
- Rechtssatz:
Die Erneuerung eines schadhaften Estrichs fällt in die Erhaltungspflicht des Vermieters.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob2151/96a; 5Ob162/99f
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 12.06.1996
- Norm:
- MRG §3
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
5 Ob 162/99f 5 Ob 162/99f Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f Vgl auch; Beisatz: Eine Fußbodensanierung, bei der ein Teil des Estrichs zu entfernen ist, ist zu den Erhaltungsarbeiten an gemeinsamen Teilen des Hauses zu rechnen, wozu Böden und Decken ebenso zählen wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T1)