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RECHTSPRECHUNG


RS0102395


Erhaltungspflicht umfasst Estricherneuerung: Die Erneuerung eines schadhaften Estrichs fällt in die Erhaltungspflicht des Vermieters.


Rechtssatz:

Die Erneuerung eines schadhaften Estrichs fällt in die Erhaltungspflicht des Vermieters.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2151/96a; 5Ob162/99f

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1996

Norm:
MRG §3
MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
5 Ob 162/99f 5 Ob 162/99f Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f Vgl auch; Beisatz: Eine Fußbodensanierung, bei der ein Teil des Estrichs zu entfernen ist, ist zu den Erhaltungsarbeiten an gemeinsamen Teilen des Hauses zu rechnen, wozu Böden und Decken ebenso zählen wie tragende Wände und andere konstruktive Teile des Hauses. (T1)