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RECHTSPRECHUNG


RS0102400


Keine Parteistellung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Erhaltungsarbeiten: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein.


Rechtssatz:

In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2151/96a; 5Ob2179/96v; 5Ob162/99f

Schlagworte:

Entscheidung:
12.06.1996

Norm:
MRG §3 Abs2 Z2
MRG §37 Abs3
WEG 1975 §13c
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z3
WEG 1975 §26 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2151/96a 5 Ob 2151/96a Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
5 Ob 2179/96v 5 Ob 2179/96v Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v Vgl auch
5 Ob 162/99f 5 Ob 162/99f Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f Vgl; nur: In einem Verfahren, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T1) Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert. (T2)