RECHTSPRECHUNG
RS0103148:
Die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18ff MRG ist beim Ertragswertverfahren zu berücksichtigen: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes des MRG; bei der Ermittlung des Schätzwertes ist aber dann auch auf die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18 ff MRG Bedacht zu nehmen.
- Rechtssatz:
Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes des MRG; bei der Ermittlung des Schätzwertes ist aber dann auch auf die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18 ff MRG Bedacht zu nehmen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob136/95
- Schlagworte:
- Bewertungsmethoden
- Entscheidung:
- 24.04.1996
- Norm:
- EO §144
LBG §5 Abs3
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §18
MRG §45 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 136/95 3 Ob 136/95 Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 136/95 Veröff: SZ 69/99