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RECHTSPRECHUNG


RS0103148:


Die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18ff MRG ist beim Ertragswertverfahren zu berücksichtigen: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes des MRG; bei der Ermittlung des Schätzwertes ist aber dann auch auf die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18 ff MRG Bedacht zu nehmen.


Rechtssatz:

Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes des MRG; bei der Ermittlung des Schätzwertes ist aber dann auch auf die Möglichkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18 ff MRG Bedacht zu nehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob136/95

Schlagworte:

Entscheidung:
24.04.1996

Norm:
EO §144
LBG §5 Abs3
MRG §1 Abs4 Z1
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §18
MRG §45

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 136/95 3 Ob 136/95 Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 136/95 Veröff: SZ 69/99