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RECHTSPRECHUNG


RS0104999


Verzicht auf Instandhaltungspflicht des Vermieters: Nach dieser Bestimmung erlischt die Instandhaltungspflicht des Vermieters, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses darauf verzichten. Ein derartiger Verzicht ist im Bereich des Mietrechtsgesetzes widerrufbar. Es ist jedoch nicht grundsätzlich von einem nur vorläufigen und daher jederzeit widerrufbaren Verzicht des Bestandnehmers auszugehen. Das Verhalten des Bestandnehmers ist daher darauf zu untersuchen, ob er damit eine endgültige Änderung eines Teiles seines Bestandvertrages bewirkt wissen wollte. Ein gänzlicher Verzicht liegt dann vor, wenn – etwa nach den Umständen, die zur Nichtausübung geführt haben, und (oder) der Dauer der Nichtausübung – kein Zweifel möglich ist, daß das Verhalten des Berechtigten den endgültigen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.


Rechtssatz:

Nach dieser Bestimmung erlischt die Instandhaltungspflicht des Vermieters, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses darauf verzichten. Ein derartiger Verzicht ist im Bereich des Mietrechtsgesetzes widerrufbar. Es ist jedoch nicht grundsätzlich von einem nur vorläufigen und daher jederzeit widerrufbaren Verzicht des Bestandnehmers auszugehen. Das Verhalten des Bestandnehmers ist daher darauf zu untersuchen, ob er damit eine endgültige Änderung eines Teiles seines Bestandvertrages bewirkt wissen wollte. Ein gänzlicher Verzicht liegt dann vor, wenn - etwa nach den Umständen, die zur Nichtausübung geführt haben, und (oder) der Dauer der Nichtausübung - kein Zweifel möglich ist, daß das Verhalten des Berechtigten den endgültigen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob598/95; 5Ob286/01x

Schlagworte:

Entscheidung:
30.07.1996

Norm:
ABGB §863 CI
MRG §3 Abs2 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 598/95 7 Ob 598/95 Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 598/95
5 Ob 286/01x 5 Ob 286/01x Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x Auch; nur: Nach dieser Bestimmung erlischt die Instandhaltungspflicht des Vermieters, wenn alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses darauf verzichten. (T1)