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RECHTSPRECHUNG


RS0105791


Wirkungen der Verwaltervollmacht: Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern. Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung.


Rechtssatz:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird zwar gemäß § 17 Abs 2 WEG idF des 3.WÄG grundsätzlich vom Verwalter vertreten. Dessen Vollmacht ist aber nur nach außen unbeschränkbar, also nicht gegenüber Wohnungseigentümern.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2179/96v; 5Ob159/01w; 5Ob128/08x; 10Ob44/12m; 2Ob55/13x

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1996

Norm:
ABGB §835 D
ABGB §836 A
ABGB §837 C
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2179/96v 5 Ob 2179/96v Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v
5 Ob 159/01w 5 Ob 159/01w Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w Auch
5 Ob 128/08x 5 Ob 128/08x Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 128/08x Auch; Beisatz: Durch die Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 soll die Rechtsstellung des Verwalters insofern gestärkt werden, als diese dann Dritten gegenüber nicht mehr in jedem einzelnen Geschäftsfall nachgewiesen werden muss, sondern unmittelbar aufgrund der Eintragung im Grundbuch und den der Verwalterbestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 18 ff WEG 2002) erhellt. (T1)
10 Ob 44/12m 10 Ob 44/12m Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m Auch; Beisatz: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht und ähnelt einer organschaftlichen Vertretung. (T2); Beisatz: Anmerkung: nunmehr § 20 WEG 2002. (T3)
2 Ob 55/13x 2 Ob 55/13x Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x Auch; Beis wie T2 nur: Die Vollmacht eines Verwalters von Wohnungseigentum ist eine nach außen hin unbeschränkte und unbeschränkbare Formalvollmacht. (T4); Beis wie T3