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RECHTSPRECHUNG


RS0106158


Keine Abbedingbarkeit der Instandhaltungspflicht des Vermieters: Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.


Rechtssatz:

Im Bereich voller Anwendbarkeit des WGG kann die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach den §§ 14a und 14c WGG nicht abbedungen werden. Bei derart geschützten Mietverhältnissen bleibt § 1096 ABGB und damit auch die Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters nur soweit unberührt, als diese nicht die in § 14a Abs 2 WGG angeführten Arbeiten zum Gegenstand hat. Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob2170/96k; 6Ob42/02y; 5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k

Schlagworte:

Entscheidung:
09.10.1996

Norm:
ABGB §1096 A1
WGG 1979 §14a
WGG 1979 §14c
MRG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 2170/96k 7 Ob 2170/96k Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2170/96k
6 Ob 42/02y 6 Ob 42/02y Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 42/02y Vgl; nur: Ist daher durch eine von § 1096 ABGB abweichende vertragliche Regelung die Reparatur oder Erneuerung defekter Durchlauferhitzer, Elektroboiler oder ähnlicher Geräte wie insbesondere auch einer defekten Heiztherme auf den Mieter überwälzt worden, so ist diese Vereinbarung grundsätzlich wirksam. (T1); Beisatz: Die Überwälzung der Erhaltungspflicht umfasst auch die Erneuerung durchaus schuldlos schadhaft gewordener Inventargegenstände (hier: Kühlschrank). (T2)
5 Ob 17/09z 5 Ob 17/09z Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 17/09z Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Erhaltung des Bestandobjekts ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T3); Veröff: SZ 2009/33
5 Ob 288/08a 5 Ob 288/08a Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 288/08a Auch; Beis wie T3
9 Ob 57/08k 9 Ob 57/08k Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 57/08k Auch