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RECHTSPRECHUNG


RS0106410


Das Superädifikat zählt zu den beweglichen Sachen. Eine Ersitzung findet daher nach Ablauf einer Frist von drei Jahren statt.


Rechtssatz:

Die Ersitzungszeit für Superprädifikate beträgt drei Jahre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob2277/96s; 5Ob55/13v

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.1996

Norm:
ABGB §435
ABGB §1466

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 2277/96s 3 Ob 2277/96s Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2277/96s
5 Ob 55/13v 5 Ob 55/13v Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v Auch; Beisatz: Das Superädifikat zählt zu den beweglichen Sachen. Eine Ersitzung findet daher nach Ablauf einer Frist von drei Jahren statt. (T1)