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RECHTSPRECHUNG


RS0106605


Wirtschaftliche Gleichwertigkeit: Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde (zB „Personen¬wechsel“ im Familienverband).


Rechtssatz:

Wirtschaftliche Gleichwertigkeit liegt nicht nur vor, wenn etwa statt eines ursprünglichen in Aussicht genommenen Kaufes schließlich ein Mietvertrag zustande kommt, sondern auch dann, wenn der Geschäftsabschluß mit einer vom Auftraggeber verschiedenen dritten Person erfolgt, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob2119/96g; 2Ob75/00v; 2Ob122/01g; 3Ob183/14d

Schlagworte:

Entscheidung:
22.10.1996

Norm:
MaklerG §6 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 2119/96g 10 Ob 2119/96g Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 Ob 2119/96g
2 Ob 75/00v 2 Ob 75/00v Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 75/00v Beisatz: "Personenwechsel" im Familienverband ist bedeutungslos. (T1)
2 Ob 122/01g 2 Ob 122/01g Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 122/01g Beis wie T1
3 Ob 183/14d 3 Ob 183/14d Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 183/14d Auch