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RECHTSPRECHUNG


RS0107161


Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. Dazu bedürfte es im Sinne des § 863 ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren. Ein Eigentumsvorbehalt kann daher nicht einseitig nach Vertragsabschluss erklärt werden, sondern müsste spätestens bei Vertragsabschluss vereinbart worden sein. Denn geht man von der üblichen Funktion eines Übernahmescheins sowie davon aus, dass der Übernehmer auf darin enthaltene besondere Klauseln nicht gesondert hingewiesen wird, dann darf der Übernehmer bei Unterfertigung des Übernahmescheine davon ausgehen, damit lediglich den Erhalt bestimmter Gegenstände zu quittieren.


Rechtssatz:

Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. Dazu bedürfte es im Sinne des § 863 ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren; Festhalten daher an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts ohne abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob18/97a; 6Ob306/02x; 9ObA81/04h; 4Ob59/08t; 2Ob188/11b

Schlagworte:

Entscheidung:
11.02.1997

Norm:
ABGB §863
ABGB §1063 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 18/97a 5 Ob 18/97a Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 18/97a
6 Ob 306/02x 6 Ob 306/02x Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 306/02x Vgl
9 ObA 81/04h 9 ObA 81/04h Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 81/04h Auch; nur: Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. (T1); Beisatz: Hier: Übernahmeschein. (T2); Beisatz: Geht man von der üblichen Funktion eines Übernahmescheins sowie davon aus, dass der Kläger auf darin enthaltene besondere Klauseln nicht hingewiesen wurde, durfte der für die beklagte Partei handelnde Mitarbeiter der Unterfertigung der Übernahmescheine durch den Kläger lediglich die Bedeutung zumessen, dass dieser damit den Erhalt bestimmter (hier: Bekleidungs- und Ausrüstungs-) Gegenstände quittieren wollte, wogegen er die (bewusste) Übernahme einer (bedingten) Zahlungspflicht durch den Kläger nicht erwarten durfte. (T3)
4 Ob 59/08t 4 Ob 59/08t Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 59/08t Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung der Zusammensetzung der gelieferten Futtermittel (siehe auch RS0123654). (T4)
2 Ob 188/11b 2 Ob 188/11b Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b Vgl