RECHTSPRECHUNG
RS0107265
Garage als Geschäftsräumlichkeit: Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des § 1 Abs 1 MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist.
- Rechtssatz:
Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. Da die Garage als Geschäftsräumlichkeit eindeutig zu den Mietgegenständen iSd § 1 Abs 1 MRG zählt, die Geschäftsraumqualifikation aber entscheidend davon abhängt, ob das betreffende Objekt zu Geschäftszwecken vermietet wurde (so schon 5 Ob 561/94), kann dieselbe Garage nach der engen Definition des § 1 Abs 1 MRG einmal Mietgegenstand sein und dann wieder nicht. Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob40/97m; 5Ob157/00z; 5Ob141/05d
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 25.02.1997
- Norm:
- MRG §1 Abs1
MRG §17 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 40/97m 5 Ob 40/97m Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 40/97m
5 Ob 157/00z 5 Ob 157/00z Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 157/00z Vgl auch; nur: Der in § 17 MRG verwendete Begriff des Mietgegenstandes stimmt nicht völlig mit der durch § 1 Abs 1 MRG vorgegebenen Definition überein. (T1)
5 Ob 141/05d 5 Ob 141/05d Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 141/05d Auch; nur: Festzuhalten ist daher daran, daß eine objektive vermietbare Garage in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen ist. (T2)