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RECHTSPRECHUNG


RS0107868


Entgeltpflichtigkeit von Mehrleistungen bei Pauschalpreis: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.


Rechtssatz:

Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob192/97k; 2Ob54/99a; 9Ob242/01f; 4Ob150/02s; 7Ob243/03s; 9Ob41/04a; 5Ob151/06a; 1Ob126/07x; 9Ob98/09s; 4Ob214/10i; 2Ob7/11k

Schlagworte:

Entscheidung:
15.07.1997

Norm:
ABGB §1170a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 192/97k 1 Ob 192/97k Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k
2 Ob 54/99a 2 Ob 54/99a Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a Beisatz: Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarung geringerer als der ursprünglich festgelegten Leistungen; hier ist weniger zu bezahlen. (T1)
9 Ob 242/01f 9 Ob 242/01f Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 242/01f Auch; nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. (T2)
4 Ob 150/02s 4 Ob 150/02s Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 150/02s nur T2
7 Ob 243/03s 7 Ob 243/03s Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 243/03s Auch; Beisatz: Kommt es nachträglich zu Änderungen der vereinbarten Leistungsinhalte, so können diese auch auf eine Pauschalpreisvereinbarung Auswirkung zeitigen. (T3)
9 Ob 41/04a 9 Ob 41/04a Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 41/04a Vgl; Veröff: SZ 2004/160
5 Ob 151/06a 5 Ob 151/06a Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 151/06a nur T2
1 Ob 126/07x 1 Ob 126/07x Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 126/07x nur: Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. (T4)
9 Ob 98/09s 9 Ob 98/09s Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 98/09s Auch
4 Ob 214/10i 4 Ob 214/10i Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 214/10i Vgl auch
2 Ob 7/11k 2 Ob 7/11k Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k Auch; nur T2