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RECHTSPRECHUNG


RS0108027


Die Klausel „wie besichtigt und probegefahren“ schließt eine Haftung für geheime Mängel nicht aus. Sie deckt nur jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind.


Rechtssatz:

Die Klausel, der Mieter habe den Mietgegenstand für seine Zwecke als geeignet befunden und übernehme ihn wie besichtigt, ist der im Gebrauchtwagenhandel üblichen Klausel "wie besichtigt und probegefahren" vergleichbar. Diese Klausel schließt das Einstehen für geheime Mängel nicht aus (JBl 1972, 531 = EvBl 1972/170 mwN). Die "Besichtigungsklausel" deckt (nur) jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob180/97t; 10Ob61/16t

Schlagworte:

Entscheidung:
26.06.1997

Norm:
ABGB §922
ABGB §1096 A1
ABGB §1096 E

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 180/97t 4 Ob 180/97t Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 180/97t
10 Ob 61/16t 10 Ob 61/16t Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 61/16t Auch; nur: Eine „Besichtigungsklausel“ deckt jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind. (T1)