RECHTSPRECHUNG
RS0108180 T1
Erklärung durch Eintrag im Bau-Tagesbericht: Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat. Hier: Regiebestätigungen.
- Rechtssatz:
Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob229/97b; 2Ob239/14g
- Schlagworte:
- Regieleistungen
- Entscheidung:
- 10.07.1997
- Norm:
- ÖNORM B 2110 Pkt2.7.3.1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 229/97b 8 Ob 229/97b Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 229/97b
2 Ob 239/14g 2 Ob 239/14g Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 239/14g Beisatz: Hier: Regiebestätigungen. (T1)