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RECHTSPRECHUNG


RS0108180


Beweissicherung durch Bautagesberichte: Die Funktion des Bautagesberichtes besteht in einer Beweissicherung hinsichtlich der tatsächlichen Ereignisse auf der Baustelle. Im Allgemeinen handelt es sich daher um Wissenserklärungen, die Tatsachen betreffen, wie bspw die Anzahl der an einem Tag geleisteten Regiestunden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie gemäß Punkt 2.7.3.1 der ÖNorm B2110 als bestätigt. Im Fall eines Einspruchs ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Aber auch eine durch Schweigen bestätigte Eintragung muss als widerrufbar angesehen werden, jedoch trägt die Beweispflicht der Vertragspartner, der zuvor geschwiegen hat.


Rechtssatz:

Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob229/97b; 2Ob239/14g

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1997

Norm:
ÖNORM B 2110 Pkt2.7.3.1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 229/97b 8 Ob 229/97b Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 Ob 229/97b
2 Ob 239/14g 2 Ob 239/14g Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 239/14g Beisatz: Hier: Regiebestätigungen. (T1)