RECHTSPRECHUNG
RS0108670
Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb – der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss – ermangelt. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur‑ und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ‑ ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ‑ nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen.
- Rechtssatz:
Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn , weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb - der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss - ermangelt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob173/97s; 2Ob15/16v; 2Ob18/16k
- Schlagworte:
- Eisenbahnunfall
- Entscheidung:
- 28.10.1997
- Norm:
- EKHG §1 IIA
EKHG §5 IB
EKHG §5 IC - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 173/97s 1 Ob 173/97s Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s Veröff: SZ 70/222
2 Ob 15/16v 2 Ob 15/16v Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur‑ und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Es kann offen bleiben, ob Infrastruktur‑ und/oder Verkehrsunternehmer als Betriebsunternehmer iSv § 1 EKHG anzusehen sind; der bloße Waggonhalter ist es jedenfalls nicht. (T1)
2 Ob 18/16k 2 Ob 18/16k Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ‑ ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ‑ nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen. (T2)