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RECHTSPRECHUNG


RS0108906


Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, sodass ihm ein – zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer – Vorschuss zuzusprechen ist (bspw für Kosten einer Sanierung). Den Geschädigten trifft aber eine Rechenschafts‑ bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses.


Rechtssatz:

Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (zum Beispiel Tod der Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob82/97s; 6Ob143/98t; 1Ob331/98b; 5Ob50/99k; 1Ob161/00h; 2Ob117/09h; 6Ob154/09d; 2Ob135/10g; 1Ob48/11g; 4Ob80/12m; 5Ob94/13d; 2Ob123/12w; 3Ob191/13d; 2Ob48/14v; 2Ob173/14a

Schlagworte:

Entscheidung:
23.10.1997

Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1325 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 82/97s 2 Ob 82/97s Entscheidungstext OGH 23.10.1997 2 Ob 82/97s Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/220
6 Ob 143/98t 6 Ob 143/98t Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 143/98t Ähnlich; Beisatz: Kein Ersatz bloß fiktiver Betreuungsleistung. (T1) Veröff: SZ 71/146
1 Ob 331/98b 1 Ob 331/98b Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 331/98b Vgl; Beisatz: Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten. (T2)
5 Ob 50/99k 5 Ob 50/99k Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 50/99k nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T3) Beisatz: Abgehen von der Zuerkennung fiktiver Heilbehandlungskosten (Operationskosten). (T4)
1 Ob 161/00h 1 Ob 161/00h Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 161/00h nur: Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T5)
2 Ob 117/09h 2 Ob 117/09h Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 117/09h Auch; Beisatz: Dies bedeutet keineswegs, dass dieser Zuspruch dem Feststellungsbegehren für künftige Ansprüche zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dieser Betrag dem Geschädigten, der nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, als - zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer - Vorschuss zuzusprechen. (T6)
6 Ob 154/09d 6 Ob 154/09d Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 154/09d Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T7)
2 Ob 135/10g 2 Ob 135/10g Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g Vgl; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vorschussweises Deckungskapital für vorgesehene Sanierungsarbeiten. (T8) Veröff: SZ 2011/45
1 Ob 48/11g 1 Ob 48/11g Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 48/11g nur T3
4 Ob 80/12m 4 Ob 80/12m Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
5 Ob 94/13d 5 Ob 94/13d Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 94/13d Vgl; Beisatz: Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts‑ bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses. (T9)
2 Ob 123/12w 2 Ob 123/12w Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w Auch; Bem wie T7; Beis wie T8
3 Ob 191/13d 3 Ob 191/13d Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
2 Ob 48/14v 2 Ob 48/14v Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v Vgl; Beisatz: Aber: Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigte. (T10)
2 Ob 173/14a 2 Ob 173/14a Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 173/14a Auch; nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. (T11)