RECHTSPRECHUNG
RS0109556
Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. Die ursprünglich zum Kfz-Bereich entwickelte Rechtsprechung wurde hiedurch grundsätzlich auf alle Sachen ausgeweitet. In der Entscheidung 1 Ob 610/87 lehnte der Oberste Gerichtshof den Ersatz merkantiler Wertminderung für eine bei einem Transport beschädigte Gruppe Buddhastatuen aus dem 18. Jhd nach fachgerechter Restaurierung noch ab. Allerdings war diese Ablehnung im Wesentlichen auf die Tatsachenebene zurückzuführen, zumal laut Sachverständigen der Käufermarkt bei antiken Figuren dieser Art stets mit Restaurierungen rechne, weil unbeschädigte Figuren aus dieser Zeit „unvorstellbar“ seien. Auf Tatsachenebene wird es sohin ua auch darauf ankommen, ob sich beschädigte Kunstwerke vor ihrer Beschädigung noch weitgehend im Originalzustand befunden haben.
- Rechtssatz:
Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob47/98t; 10Ob113/98k; 1Ob321/99h; 2Ob207/06i; 7Ob187/18b
- Schlagworte:
- Merkantile Wertminderung
- Entscheidung:
- 10.03.1998
- Norm:
- ABGB §1323 C2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 47/98t 5 Ob 47/98t Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 47/98t
10 Ob 113/98k 10 Ob 113/98k Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 113/98k Beisatz: In der Entscheidung 5 Ob 47/98t stand fest, daß nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedingt durch die bei einem potentiellen Käuferpublikum bestehenden Bedenken weiterhin ein Minderwert der Liegenschaft bestand, daß also nach ordnungsgemäßer Behebung der Schäden der Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Nachteils weiterhin gemindert war. (T1)
1 Ob 321/99h 1 Ob 321/99h Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 321/99h Beisatz: Hier: Liegenschaften mit teilweiser Minderbewehrung der Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss mit fehlender Standsicherheit laut Ö-Norm. (T2)
2 Ob 207/06i 2 Ob 207/06i Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 207/06i Auch
7 Ob 187/18b 7 Ob 187/18b Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 187/18b Vgl