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RECHTSPRECHUNG


RS0109742


Valorisierung der Entschädigungssumme in Folge langer Verfahrensdauer: Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand. Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungsentschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang.


Rechtssatz:

Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob148/97i; 3Ob97/03s; 1Ob138/13w; 6Ob203/15v; 8Ob113/15y; 3Ob204/15v

Schlagworte:

Entscheidung:
27.01.1998

Norm:
ABGB §1323 G
BStG §18

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 148/97i 1 Ob 148/97i Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 148/97i Veröff: SZ 71/4
3 Ob 97/03s 3 Ob 97/03s Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 97/03s Ähnlich; Beisatz: Die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit - auf durch eine Enteignung Betroffene stünde mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch. (T1) Beisatz: Die Beurteilung, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2)
1 Ob 138/13w 1 Ob 138/13w Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 138/13w Vgl auch
6 Ob 203/15v 6 Ob 203/15v Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v Vgl; Beisatz: Weil die Verzinsung erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, muss dem Enteigneten ein Äquivalent für die Geldentwertung, die während eines langwierigen Verfahrens eintreten kann, zugesprochen werden. (T3) Beisatz: Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungs­entschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang. (T4)
8 Ob 113/15y 8 Ob 113/15y Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags wird jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung einerseits und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung andererseits, also bei einer großen Geldwertveränderung bejaht. (T5) Beisatz: Die Aufwertung ist ein Äquivalent für die Geldentwertung (ab Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids), die in der Regel dann eintritt, wenn dem Enteigneten die endgültige Entschädigung erst nach einem länger dauernden Verfahren zuerkannt wird. (T6)
3 Ob 204/15v 3 Ob 204/15v Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 204/15v Auch; Beisatz: ABER: Mangels Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit keine Aufwertung bei einer Enteignung nur durch Servitutsbegründung für einen U‑Bahn‑Tunnel. (T7)