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RECHTSPRECHUNG


RS0109844


Unterscheidung Prekarium und Mietvertrag: Wird die Benützung einer Sache gegen Entgelt, jedoch gegen jederzeitigen Widerruf vereinbart, liegt ein Innominatvertrag vor. Ein solcher Vertrag ist außerhalb des mietrechtlichen Kündigungsschutzes oder des Schutzes des LPG wirksam; unterläge er allerdings als Mietvertrag dem MRG oder als Pachtvertrag dem LPG, müßte er zur Vermeidung von Umgehungen wie ein Bestandvertrag behandelt werden. Dies läßt aber jedenfalls für alle Fälle der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Vertrag gesetzlichen Auflösungsbeschränkungen unterliegt, die zumindest analoge Anwendung der §§ 560 ff ZPO geboten erscheinen. Verwehrt man nämlich in solchen Fällen demjenigen der die Sache, wenngleich gegen jederzeitigen Widerruf, jedoch gegen Entgelt, einem anderen zum Gebrauch überlassen hat, die Möglichkeit der gerichtlichen Aufkündigung des Vertrages, so besteht die Gefahr, daß er seinen Anspruch auf Rückstellung der zum Gebrauch überlassenen Sache überhaupt nicht durchsetzen kann, weil auch eine Räumungsklage dann nicht Erfolg hat, wenn sich der Beklagte zu Recht auf gesetzliche Beschränkungen der Auflösung des Vertrages beruft.


Rechtssatz:

Wird die Benützung einer Sache gegen Entgelt, jedoch gegen jederzeitigen Widerruf vereinbart, liegt ein Innominatvertrag vor. Ein solcher Vertrag ist außerhalb des mietrechtlichen Kündigungsschutzes oder des Schutzes des LPG wirksam; unterläge er allerdings als Mietvertrag dem MRG oder als Pachtvertrag dem LPG, müßte er zur Vermeidung von Umgehungen wie ein Bestandvertrag behandelt werden. Dies läßt aber jedenfalls für alle Fälle der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß der Vertrag gesetzlichen Auflösungsbeschränkungen unterliegt, die zumindest analoge Anwendung der §§ 560 ff ZPO geboten erscheinen. Verwehrt man nämlich in solchen Fällen demjenigen der die Sache, wenngleich gegen jederzeitigen Widerruf, jedoch gegen Entgelt, einem anderen zum Gebrauch überlassen hat, die Möglichkeit der gerichtlichen Aufkündigung des Vertrages, so besteht die Gefahr, daß er seinen Anspruch auf Rückstellung der zum Gebrauch überlassenen Sache überhaupt nicht durchsetzen kann, weil auch eine Räumungsklage dann nicht Erfolg hat, wenn sich der Beklagte zu Recht auf gesetzliche Beschränkungen der Auflösung des Vertrages beruft.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob3/98z; 6Ob191/05i

Schlagworte:

Entscheidung:
19.03.1998

Norm:
ABGB §1090 IId1
ZPO §560 A
LPG §1
MRG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 3/98z 2 Ob 3/98z Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 3/98z Veröff: SZ 71/53
6 Ob 191/05i 6 Ob 191/05i Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i Auch; Beisatz: Hier: Gestattungsvertrag (Aufstellung eines Werbeträgers gegen Entgelt. Es handelt sich um einen Innominatvertrag, also einen im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen und zulässigen Vertrag, der keinem gesetzlichen Vertragstypus entspricht. (T1)