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RECHTSPRECHUNG


RS0110431


Beherbergungsunternehmen: Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.


Rechtssatz:

Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob157/98i; 5Ob77/01m; 6Ob261/02d; 7Ob3/11h

Schlagworte:

Entscheidung:
28.07.1998

Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 157/98i 1 Ob 157/98i Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i
5 Ob 77/01m 5 Ob 77/01m Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m Vgl auch; Beisatz: Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (T1)
6 Ob 261/02d 6 Ob 261/02d Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d Auch
7 Ob 3/11h 7 Ob 3/11h Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind. (T2)