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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 157/98i 1 Ob 157/98i Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i
5 Ob 77/01m 5 Ob 77/01m Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m Vgl auch; Beisatz: Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (T1)
6 Ob 261/02d 6 Ob 261/02d Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d Auch
7 Ob 3/11h 7 Ob 3/11h Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind. (T2)
RECHTSPRECHUNG
RS0110431
Beherbergungsunternehmen: Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.
- Rechtssatz:
Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob157/98i; 5Ob77/01m; 6Ob261/02d; 7Ob3/11h
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 28.07.1998
- Norm:
- MRG §1 Abs2 Z1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 157/98i 1 Ob 157/98i Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i
5 Ob 77/01m 5 Ob 77/01m Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m Vgl auch; Beisatz: Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (T1)
6 Ob 261/02d 6 Ob 261/02d Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d Auch
7 Ob 3/11h 7 Ob 3/11h Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind. (T2)