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RECHTSPRECHUNG


RS0110739


Grundsätzlich ist eine Teileinklagung und spätere Nachforderung von weiterem Schmerzengeld nicht zulässig. Ausnahmsweise kann dies aber zulässig sein, so etwa wenn der erste Prozess vor dem Bezirksgericht geführt wurde und das Begehren somit nicht über 15.000 Euro ausgedehnt werden konnte.


Rechtssatz:

Auch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften eine Ausdehnung des zunächst eingeklagten, angesichts der erlittenen Schmerzen aber als zu gering zu beurteilenden Ersatzbetrages verwehren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob204/98p; 2Ob173/01g; 7Ob270/04p; 2Ob130/04p; 2Ob232/07t; 2Ob103/10a; 2Ob44/14f; 2Ob68/18s

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1998

Norm:
ABGB §1325 E1
ABGB §1325 E3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 204/98p 6 Ob 204/98p Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 204/98p
2 Ob 173/01g 2 Ob 173/01g Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 173/01g Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung des Klagebegehrens über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze war mangels Zustimmung des Beklagten nicht möglich. (T1); Veröff: SZ 74/135
7 Ob 270/04p 7 Ob 270/04p Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 270/04p Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur dann, wenn dem Geschädigten bei Klageeinbringung die ihm zustehende Betragshöhe mangels endgültiger Überblickbarkeit der Verletzungsfolgen noch nicht absehbar war. (T2)
2 Ob 130/04p 2 Ob 130/04p Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 130/04p Auch
2 Ob 232/07t 2 Ob 232/07t Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 232/07t Auch; Beisatz: Eine fehlende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu einer unschwer möglich gewesenen Klageausdehnung ist im Hinblick auf die Sanierbarkeit dieses Mangels nach § 6 Abs 2 ZPO kein Hindernis für eine Globalbemessung des Schmerzengeldes. (T3)
2 Ob 103/10a 2 Ob 103/10a Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 103/10a Beisatz: Im Vorprozess wurde die Ausdehnung auf den angemessenen Betrag nach Vorliegen eines Fachgutachtens dadurch verhindert, dass die beklagten Parteien von der prozessualen Möglichkeit der Zurückziehung des gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Einspruchs (§ 249 Abs 3 iVm § 484 ZPO) Gebrauch gemacht haben. (T4)
2 Ob 44/14f 2 Ob 44/14f Entscheidungstext OGH 29.04.2014 2 Ob 44/14f Beisatz: Der Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, an der Ausdehnung des Klagebegehrens infolge verfahrensrechtlicher Vorschriften gehindert gewesen zu sein, wenn er im Vorprozess keine derartige Ausdehnung vorgenommen hat. (T5) Beisatz: Hat der Kläger eine entsprechende Klageausdehnung gar nicht erst „versucht“, trifft die Beklagten nicht die Behauptungs‑ und Beweislast dahingehend, dass sie im Vorprozess einer (hypothetischen) Ausdehnung der Klage über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze hinaus zugestimmt hätten. Vielmehr liegt es am Kläger, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, dass besondere Umstände vorgelegen seien, die ihn an der Ausdehnung des zunächst eingeklagten Ersatzbetrags auf die von ihm letztlich als berechtigt erkannte Höhe gehindert hätten. (T6)
2 Ob 68/18s 2 Ob 68/18s Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 68/18s nur: Auch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. (T7) Beis wie T1