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RECHTSPRECHUNG


RS0110849


Schadensteilung oder Entfall der Warnpflicht: Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § 1304 ABGB anzuwenden (Anm.: Schadensteilung). Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers. Es besteht dann keine Warnpflicht des Unternehmers, wenn der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse ohnehin bereits hat.


Rechtssatz:

Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § 1304 ABGB anzuwenden. Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob140/98h; 2Ob46/99z; 1Ob108/99k; 3Ob126/11t

Schlagworte:

Entscheidung:
25.08.1998

Norm:
ABGB §1168a
ABGB §1304 D
ABGB §1304 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 140/98h 7 Ob 140/98h Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 140/98h Veröff: SZ 71/142
2 Ob 46/99z 2 Ob 46/99z Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 46/99z Vgl; nur: Erlangt der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers. (T1) Beisatz: Es besteht dann keine Warnpflicht des Unternehmers, wenn der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse ohnehin bereits hat. (T2)
1 Ob 108/99k 1 Ob 108/99k Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 108/99k Auch; nur T1
3 Ob 126/11t 3 Ob 126/11t Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t Auch; nur T1