RECHTSPRECHUNG
RS0111056
Aushändigung von Formblättern: Die Aushändigung entsprechend vorformulierter Merkblätter, Hinweisblätter oder Formblätter kann in der Praxis genügen, sofern sie alle im Gesetz genannten Angaben enthalten. Eine Verletzung der in § 30b KSchG normierten besonderen Informations-pflichten gegenüber Verbrauchern kann zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bzw zu seinem Recht, Minderung der Provision entsprechend der geringeren Verdienstlichkeit des Maklers nach § 3 Abs 4 MaklerG zu begehren, führen.
- Rechtssatz:
Die Aushändigung entsprechend vorformulierter Merkblätter, Hinweisblätter oder Formblätter kann in der Praxis genügen, sofern sie alle im Gesetz genannten Angaben enthalten. Eine Verletzung der in § 30b KSchG normierten Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bzw zu seinem Recht, Minderung der Provision entsprechend der geringeren Verdienstlichkeit des Maklers nach § 3 Abs 4 MaklerG zu begehren, führen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 10Ob335/98g; 4Ob242/01v
- Schlagworte:
- Maklergesetz
- Entscheidung:
- 23.10.1998
- Norm:
- KSchG §30b
MaklerG §3 Abs4 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
10 Ob 335/98g 10 Ob 335/98g Entscheidungstext OGH 23.10.1998 10 Ob 335/98g Veröff: SZ 71/177
4 Ob 242/01v 4 Ob 242/01v Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 242/01v Vgl auch