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RECHTSPRECHUNG


RS0111056


Aushändigung von Formblättern: Die Aushändigung entsprechend vorformulierter Merkblätter, Hinweisblätter oder Formblätter kann in der Praxis genügen, sofern sie alle im Gesetz genannten Angaben enthalten. Eine Verletzung der in § 30b KSchG normierten besonderen Informations-pflichten gegenüber Verbrauchern kann zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bzw zu seinem Recht, Minderung der Provision entsprechend der geringeren Verdienstlichkeit des Maklers nach § 3 Abs 4 MaklerG zu begehren, führen.


Rechtssatz:

Die Aushändigung entsprechend vorformulierter Merkblätter, Hinweisblätter oder Formblätter kann in der Praxis genügen, sofern sie alle im Gesetz genannten Angaben enthalten. Eine Verletzung der in § 30b KSchG normierten Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bzw zu seinem Recht, Minderung der Provision entsprechend der geringeren Verdienstlichkeit des Maklers nach § 3 Abs 4 MaklerG zu begehren, führen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob335/98g; 4Ob242/01v

Schlagworte:

Entscheidung:
23.10.1998

Norm:
KSchG §30b
MaklerG §3 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 335/98g 10 Ob 335/98g Entscheidungstext OGH 23.10.1998 10 Ob 335/98g Veröff: SZ 71/177
4 Ob 242/01v 4 Ob 242/01v Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 242/01v Vgl auch