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RECHTSPRECHUNG


RS0111105 [T4]:


Mit Rechtsrüge ist nur die Lösung der Rechtsfrage zu bekämpfen: Dass der Sachverständige in einer ihm nicht zustehenden Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung den Betrag von S 60,– pro m2 mit einer Spanne von 10 % auf oder ab als „angemessenen“ bezeichnete, ändert nichts an der gerichtlichen Festlegung auf einen Fixbetrag. Nur in dessen Bemessung könnte eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit liegen.


Rechtssatz:

Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage, zu deren Lösung der Richter auf die Hilfe eines Sachverständigen zurückgreifen kann. Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob294/98s; 5Ob227/00v; 5Ob260/00x; 5Ob84/01s; 5Ob78/03m; 5Ob267/03f; 5Ob101/05x; 2Ob282/05t; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y; 5Ob240/10w

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.1998

Norm:
MRG §12a Abs2
MRG idF 3. WÄG §16 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 294/98s 5 Ob 294/98s Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 294/98s
5 Ob 227/00v 5 Ob 227/00v Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 227/00v nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter zu lösen ist. Die Ermittlung des üblichen Mietzinses - als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung - gehört hingegen zur Tatfrage. (T1); Beisatz: Während die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses sehr wohl revisibel ist, entziehen sich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage Fragen der Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinn des marktüblichen Mietzinses der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)
5 Ob 260/00x 5 Ob 260/00x Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 260/00x Auch; Beisatz: Der vom Sachverständigen ermittelte ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte, liefert eine Tatsachengrundlage für die Entscheidung. (T3); Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen haben aus der vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsache, dass der ortsübliche Mietzins für vergleichbare Objekte S 54,-- bis S 66,-- pro m2 Nutzfläche betragen hat, den rechtlichen Schluss auf einen angemessenen Mietzins von S 60,-- pro m2 gezogen. Dass der Sachverständige in einer ihm nicht zustehenden Vorwegnahme der rechtlichen Würdigung den Betrag von S 60,-- pro m2 mit einer Spanne von 10 % auf oder ab als "angemessenen" bezeichnete, ändert nichts an der gerichtlichen Festlegung auf einen Fixbetrag. Nur in dessen Bemessung könnte eine unrichtige rechtliche Würdigung der Angelegenheit liegen. (T4)
5 Ob 84/01s 5 Ob 84/01s Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 84/01s Beisatz: Letztlich ist es gemäß § 273 ZPO der freien Überzeugung des Richters überlassen, den im konkreten Fall "angemessenen" Mietzins zu bestimmen. (T5)
5 Ob 78/03m 5 Ob 78/03m Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 78/03m Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
5 Ob 267/03f 5 Ob 267/03f Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f nur: Dessen Bewertungsergebnis und die Aufgabenadäquanz der von ihm gewählten Methode sind vom Gericht frei zu würdigen. (T6); Beisatz: Hier: Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen. (T7)
5 Ob 101/05x 5 Ob 101/05x Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 101/05x nur T1; Beis wie T2
2 Ob 282/05t 2 Ob 282/05t Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
5 Ob 286/07f 5 Ob 286/07f Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 286/07f Auch; Beisatz: Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung. (T8); Beisatz: Methodenwahl und Auf- und Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte entziehen sich der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T9)
5 Ob 137/08w 5 Ob 137/08w Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 137/08w Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T10); Beisatz: Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T11)
5 Ob 137/09x 5 Ob 137/09x Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 137/09x Auch; Beisatz: Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses und die diesbezügliche Methodenwahl gehört dem Tatfragenbereich an. (T12)
5 Ob 196/09y 5 Ob 196/09y Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 196/09y Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Feststellung der branchenspezifischen Kriterien für die nach § 12a Abs 2 MRG und § 46a Abs 2 MRG zu ermittelnde Mietzinshöhe. (T13)
5 Ob 240/10w 5 Ob 240/10w Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 240/10w Auch; nur: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist eine Rechtsfrage, die vom Richter - und nicht vom Sachverständigen - zu lösen ist. (T14)