RECHTSPRECHUNG
RS0111194
Für § 19 Abs 2 EKHG kommt es nicht darauf an, ob das Verkehrsmittel, durch das der Schaden verursacht wurde, eine Eisenbahn ist, auf die das EisbG 1957 BGBl 60 Anwendung findet, weil dies gemäß § 2 Abs 1 EKHG nur Voraussetzung dafür ist, dass die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Entscheidend im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 EKHG ist vielmehr nur, dass eine Eisenbahn im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.
- Rechtssatz:
Für § 19 Abs 2 EKHG kommt es nicht darauf an, ob das Verkehrsmittel, durch das der Schaden verursacht wurde, eine Eisenbahn ist, auf die das EisbG 1957 BGBl 60 Anwendung findet, weil dies gemäß § 2 Abs 1 EKHG nur Voraussetzung dafür ist, daß die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Entscheidend im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 EKHG ist vielmehr nur, daß eine Eisenbahn im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob19/97a
- Schlagworte:
- Eisenbahnunfall
- Entscheidung:
- 19.11.1998
- Norm:
- EKHG §19 Abs2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 19/97a 2 Ob 19/97a Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 19/97a