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RECHTSPRECHUNG


RS0111195


Nach herrschender Ansicht versteht man unter einer Eisenbahn eine Verkehrsanlage zur Beförderung von Waren oder Personen, bei denen die Fahrzeuge in ihrer Fortbewegung an eine bestimmte Laufbahn gebunden sind. Maßgebend ist, dass mit der Beförderungseinrichtung nach ihrer Bauart und nach der Art und Weise des Transportes gleiche oder ähnliche Gefahren verbunden sind wie mit dem Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 1 EisbG.


Rechtssatz:

Nach herrschender Ansicht versteht man unter einer Eisenbahn eine Verkehrsanlage zur Beförderung von Waren oder Personen, bei denen die Fahrzeuge in ihrer Fortbewegung an eine bestimmte Laufbahn gebunden sind. Maßgebend ist, daß mit der Beförderungseinrichtung nach ihrer Bauart und nach der Art und Weise des Transportes gleiche oder ähnliche Gefahren verbunden sind wie mit dem Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des § 1 EisbG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob19/97a

Schlagworte:

Entscheidung:
19.11.1998

Norm:
EKHG §2
EKHG §19 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 19/97a 2 Ob 19/97a Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 19/97a