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RECHTSPRECHUNG


RS0111201 [T1]


Umstände gegenüber dem Mieter: Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte fristgerechte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Vgl auch RS0111820 [T2]: Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen.


Rechtssatz:

Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Daher kann das Verständnis einer in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung nur vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob199/98w; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob293/01a; 5Ob99/15t

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.1998

Norm:
MRG idF 3. WÄG §16 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 199/98w 5 Ob 199/98w Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 199/98w
5 Ob 5/00x 5 Ob 5/00x Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x Auch; nur: Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. (T1)
5 Ob 180/00g 5 Ob 180/00g Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 180/00g Auch; nur T1; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T2)
5 Ob 216/00a 5 Ob 216/00a Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 216/00a Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über die Zuerkennung und Bemessung eines Lagezuschlages ist immer an den Umständen des Einzelfalls und der jeweils herrschenden Verkehrsanschauung zu orientieren. (T3)
5 Ob 293/01a 5 Ob 293/01a Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 293/01a Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T4)
5 Ob 99/15t 5 Ob 99/15t Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 99/15t Auch