RECHTSPRECHUNG
RS0111203
Kein Umkehrschluss für überdurchschnittliche Lage: Die in § 2 Abs 3 RichtWG für Wiener Verhältnisse auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Ansammlung von Begriffsmerkmalen stellt nur klar, daß eine derartige Lage als durchschnittliche Lage und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist. Der Schluß, jegliche Lage außerhalb dieser abgewohnten Viertel sei bereits überdurchschnittlich, ist nicht zu ziehen.
- Rechtssatz:
Die in § 2 Abs 3 RichtWG für Wiener Verhältnisse auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Ansammlung von Begriffsmerkmalen stellt nur klar, daß eine derartige Lage als durchschnittliche Lage und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist. Der Schluß, jegliche Lage außerhalb dieser abgewohnten Viertel sei bereits überdurchschnittlich, ist nicht zu ziehen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob199/98w
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 15.12.1998
- Norm:
- RichtWG §2 Abs3
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 199/98w 5 Ob 199/98w Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 199/98w