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RECHTSPRECHUNG


RS0111203


Kein Umkehrschluss für überdurchschnittliche Lage: Die in § 2 Abs 3 RichtWG für Wiener Verhältnisse auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Ansammlung von Begriffsmerkmalen stellt nur klar, daß eine derartige Lage als durchschnittliche Lage und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist. Der Schluß, jegliche Lage außerhalb dieser abgewohnten Viertel sei bereits überdurchschnittlich, ist nicht zu ziehen.


Rechtssatz:

Die in § 2 Abs 3 RichtWG für Wiener Verhältnisse auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Ansammlung von Begriffsmerkmalen stellt nur klar, daß eine derartige Lage als durchschnittliche Lage und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist. Der Schluß, jegliche Lage außerhalb dieser abgewohnten Viertel sei bereits überdurchschnittlich, ist nicht zu ziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob199/98w

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.1998

Norm:
RichtWG §2 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 199/98w 5 Ob 199/98w Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 199/98w