RECHTSPRECHUNG
RS0111204
Was bedeutet „durchschnittliche“ Lage: Die durchschnittliche Lage ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel höchstens als durchschnittlich einzustufen ist. Hier wird kein „Begriffsmerkmal der Normwohnung“ gegeben, sondern nur für Wiener Verhältnisse klargestellt, daß Wohnungen in solchen Teilen der Stadt höchstens als durchschnittlich eingestuft werden können. Über andere Lagen wird damit nichts ausgesagt.
- Rechtssatz:
Die durchschnittliche Lage ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel höchstens als durchschnittlich einzustufen ist. Hier wird kein "Begriffsmerkmal der Normwohnung" gegeben, sondern nur für Wiener Verhältnisse klargestellt, daß Wohnungen in solchen Teilen der Stadt höchstens als durchschnittlich eingestuft werden können. Über andere Lagen wird damit nichts ausgesagt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob199/98w; 5Ob188/14d
- Schlagworte:
- Zu- und Abschläge
- Entscheidung:
- 15.12.1998
- Norm:
- RichtWG §2 Abs3
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 199/98w 5 Ob 199/98w Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 199/98w
5 Ob 188/14d 5 Ob 188/14d Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 188/14d Auch; Beisatz: Allein die Relation der Nutzflächen in Neu- und Altbauten bzw der Anzahl der in solchen Gebäuden gelegenen Wohnungen lässt unabhängig von der Einordnung der Wohnumgebung als sogenanntes Gründerzeitviertel keinen Rückschluss auf eine Lage zu, die einen Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 und Abs 4 MRG rechtfertigen könnte. (T1)