RECHTSPRECHUNG
RS0111211
Dienstbarkeiten werden grundsätzlich erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam. Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht jedoch den Eintragungsgrundsatz. Voraussetzung ist aber, dass der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat.
- Rechtssatz:
Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 6Ob79/98f; 8Ob16/00m; 5Ob270/03x; 6Ob95/04w; 5Ob281/08x; 1Ob217/10h; 4Ob111/12w; 3Ob97/12d; 3Ob172/13k; 7Ob175/13f; 4Ob232/13s; 2Ob108/13s; 7Ob186/15a
- Schlagworte:
- Offenkundige Dienstbarkeit
- Entscheidung:
- 18.12.1998
- Norm:
- EO §150
ABGB §480
ABGB §1500 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
6 Ob 79/98f 6 Ob 79/98f Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 79/98f Veröff: SZ 71/214
8 Ob 16/00m 8 Ob 16/00m Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 16/00m nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. (T1)
5 Ob 270/03x 5 Ob 270/03x Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x Vgl aber; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. (T2) Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T3)
6 Ob 95/04w 6 Ob 95/04w Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w Vgl auch; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)
5 Ob 281/08x 5 Ob 281/08x Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T5) Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T6) Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T7)
1 Ob 217/10h 1 Ob 217/10h Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h Auch; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung. (T8)
4 Ob 111/12w 4 Ob 111/12w Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
3 Ob 97/12d 3 Ob 97/12d Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 97/12d Vgl auch
3 Ob 172/13k 3 Ob 172/13k Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 172/13k nur T2
7 Ob 175/13f 7 Ob 175/13f Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f Auch; nur T2
4 Ob 232/13s 4 Ob 232/13s Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 232/13s Vgl auch; nur T2
2 Ob 108/13s 2 Ob 108/13s Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T9)
7 Ob 186/15a 7 Ob 186/15a Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a Auch; nur T2