Schlagwort: Offenkundige Dienstbarkeit FILTER AUFHEBEN

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RS0111211


Dienstbarkeiten werden grundsätzlich erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam. Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht jedoch den Eintragungsgrundsatz. Voraussetzung ist aber, dass der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat.

18.12.1998
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