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RECHTSPRECHUNG


RS0111361


Die Verwendung eines Fahrrades fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff des „Spielens“, weshalb es Kindern unter zehn Jahren auch auf sogenannten „Spielstraßen“ (vergleiche § 88 Abs 1 StVO) und Wohnstraßen verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren.


Rechtssatz:

Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt. Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Spielens", weshalb es Kindern unter zehn Jahren auch auf sogenannten "Spielstraßen" (vergleiche § 88 Abs 1 StVO) verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren. Dies gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Wohnstraßen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob346/97i

Schlagworte:

Entscheidung:
17.12.1998

Norm:
StVO §2 Abs1 Z1a
StVO §65 Abs1
StVO §76b

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 346/97i 2 Ob 346/97i Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/97i