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RECHTSPRECHUNG


RS0111511


Anbringung einer Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit: Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.


Rechtssatz:

Unter der Voraussetzung, daß eine zur Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Sperrverpflichtung erforderliche technische Einrichtung überhaupt fehlt oder erneut werden muß, kann sich bei einem größeren Miethaus die Anbringung einer elektrischen Türöffnungsanlage und Gegensprechanlage als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG darstellen. Eine solche Anlage muß nämlich, als heutzutage üblich angesehen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob340/98f; 5Ob230/02p

Schlagworte:

Entscheidung:
26.01.1999

Norm:
MRG §3 Abs2 Z4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 340/98f 5 Ob 340/98f Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 340/98f
5 Ob 230/02p 5 Ob 230/02p Entscheidungstext OGH 01.10.2002 5 Ob 230/02p Vgl auch