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RECHTSPRECHUNG


RS0111574


Auch für Motorradlenker gilt § 18 Abs 1 StVO uneingeschränkt (Bestimmung über das Hintereinanderfahren).


Rechtssatz:

Im Hinblick auf die klare Rechtslage des § 18 Abs 1 StVO - für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor - kommt der Frage nach dem erforderlichen Tiefenabstand von im Pulk beziehungsweise im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob16/99p

Schlagworte:

Entscheidung:
28.01.1999

Norm:
ZPO §502 Abs1 HIII7
StVO §18 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 16/99p 2 Ob 16/99p Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 16/99p