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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 16/99p 2 Ob 16/99p Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 16/99p
RECHTSPRECHUNG
RS0111574
Auch für Motorradlenker gilt § 18 Abs 1 StVO uneingeschränkt (Bestimmung über das Hintereinanderfahren).
- Rechtssatz:
Im Hinblick auf die klare Rechtslage des § 18 Abs 1 StVO - für Motorradlenker sieht das Gesetz keine Ausnahme vor - kommt der Frage nach dem erforderlichen Tiefenabstand von im Pulk beziehungsweise im Windschatten hintereinander fahrenden Motorradfahrern keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob16/99p
- Schlagworte:
- Motorradunfall
- Entscheidung:
- 28.01.1999
- Norm:
- ZPO §502 Abs1 HIII7
StVO §18 Abs1 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 16/99p 2 Ob 16/99p Entscheidungstext OGH 28.01.1999 2 Ob 16/99p