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RECHTSPRECHUNG


RS0111647


Keine MRG-Anwendung bei Wohnungsgemeinnützigkeit: Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, ist § 1 Abs 3 MRG idF des 2. WÄG eine Verweisungsnorm auf die zwingenden Bestimmungen des § 20 WGG. Auf den jeweiligen Eigentümer kommt es im Regelfall im Gegensatz zur früheren Fassung des § 1 Abs 3 MRG nicht mehr an. Auf alle Fragen, die im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung des 2. WÄG, also nach dem 1. 3. 1991 verwirklicht wurden, ist zufolge der in Art V Abs 2 und 3 des 2. WÄG enthaltenen Übergangsbestimmungen für die Frage der Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen des MRG oder des WGG § 20 Abs 1 WGG maßgeblich. Während für vor dem 1. 3. 1991 verwirklichte Sachverhalte noch altes Recht heranzuziehen ist, ist für alle nach dem 28. 2. 1991 verwirklichten Sachverhalte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (WoBl 1995/48), so auch auf eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte Wertsicherung, das neue Recht des § 20 WGG maßgeblich.


Rechtssatz:

Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, ist § 1 Abs 3 MRG idF des 2. WÄG eine Verweisungsnorm auf die zwingenden Bestimmungen des § 20 WGG. Auf den jeweiligen Eigentümer kommt es im Regelfall im Gegensatz zur früheren Fassung des § 1 Abs 3 MRG nicht mehr an. Auf alle Fragen, die im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung des 2. WÄG, also nach dem 1. 3. 1991 verwirklicht wurden, ist zufolge der in Art V Abs 2 und 3 des 2. WÄG enthaltenen Übergangsbestimmungen für die Frage der Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen des MRG oder des WGG § 20 Abs 1 WGG maßgeblich. Während für vor dem 1. 3. 1991 verwirklichte Sachverhalte noch altes Recht heranzuziehen ist, ist für alle nach dem 28. 2. 1991 verwirklichten Sachverhalte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (WoBl 1995/48), so auch auf eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte Wertsicherung, das neue Recht des § 20 WGG maßgeblich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob40/99i; 5Ob173/07p

Schlagworte:

Entscheidung:
09.03.1999

Norm:
MRG §1 Abs3
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1
2.WÄG ArtV Abs2
2.WÄG ArtV Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 40/99i 5 Ob 40/99i Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 40/99i
5 Ob 173/07p 5 Ob 173/07p Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 173/07p