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WEITERE INFORMATIONEN
1 Ob 34/99b 1 Ob 34/99b Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 34/99b
10 Ob 52/08g 10 Ob 52/08g Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g Vgl; Beisatz: Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs 5 MRG handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben werden. Ausgehend vom „normalen Sprachgebrauch" (9 Ob 47/04h) dient die Vermietung von Flächen an „private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken, weshalb hier eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff „Wirtschaftspark" ausscheidet. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0111792
Wirtschaftspark: Ein Wirtschaftspark im Sinne des § 1 Abs 5 MRG setzt weder eine Mehrzahl an Grundbuchskörpern noch eine solche an Gebäuden voraus und kann daher auch in einem Gebäude auf einem Grundbuchskörper errichtet werden.
- Rechtssatz:
Ein Wirtschaftspark im Sinne des § 1 Abs 5 MRG setzt weder eine Mehrzahl an Grundbuchskörpern noch eine solche an Gebäuden voraus und kann daher auch in einem Gebäude auf einem Grundbuchskörper errichtet werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob34/99b; 10Ob52/08g
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 23.03.1999
- Norm:
- MRG §1 Abs5
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 34/99b 1 Ob 34/99b Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 34/99b
10 Ob 52/08g 10 Ob 52/08g Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 52/08g Vgl; Beisatz: Nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs 5 MRG handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Einheit von ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und Liegenschaften, in (auf) denen jedoch nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betrieben werden. Ausgehend vom „normalen Sprachgebrauch" (9 Ob 47/04h) dient die Vermietung von Flächen an „private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken, weshalb hier eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff „Wirtschaftspark" ausscheidet. (T1)