zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0111820


Umstände gegenüber dem Mieter: Die in § 16 Abs 4 letzter Satz MRG für die Zulässigkeit eines Lagezuschlags geforderte fristgerechte schriftliche Bekanntgabe der maßgebenden Umstände für die Berechtigung eines solchen Zuschlags ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Mieters, die eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines solchen Zuschlags ermöglichen soll. Vgl auch RS0111820 [T2]: Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen.


Rechtssatz:

§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob101/99k; 5Ob238/99g; 5Ob5/00x; 5Ob180/00g; 5Ob216/00a; 5Ob99/15t

Schlagworte:

Entscheidung:
27.04.1999

Norm:
MRG idF 3.WÄG §16 Abs3
MRG idF 3.WÄG §16 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 101/99k 5 Ob 101/99k Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 101/99k
5 Ob 238/99g 5 Ob 238/99g Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 238/99g nur: § 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. (T1)
5 Ob 5/00x 5 Ob 5/00x Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x Auch; nur T1; Beisatz: Zweck der Schutzvorschrift des § 16 Abs 4 MRG ist es, dem Mieter die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlages zu ermöglichen. (T2)
5 Ob 180/00g 5 Ob 180/00g Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 180/00g Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Erfordert es, (wenigstens) schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert eines Hauses beeinflussende Kriterien im Mietvertrag anzuführen (5 Ob 199/98w). (T3)
5 Ob 216/00a 5 Ob 216/00a Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 216/00a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das ist im gegenständlichen Fall durch den Hinweis auf die verkehrsgünstige Lage des Objekts und den Umstand, dass es sich durch einen Blick ins Grüne auszeichnet, geschehen. (T4) Beisatz: Der vom Sachverständigen als werterhöhend angesehen Faktor des Fernblicks, der die Wohnqualität im Hinblick auf Bebauungsdichte, Lichteinfall etc beeinflusst, kann nicht unbedingt mit dem Blick ins Grüne (der Grünlage) gleichgesetzt werden. (T5) Beisatz: Hier: Im schriftlichen Mietvertrag vom 5. 2. 1996 wurden folgende für den Lagezuschlag bedeutsame Umstände angeführt: "Lage des Mietobjekts außerhalb eines Gründerzeitviertels" und "verkehrsgünstige Lage mit Grünblick". (T6)
5 Ob 99/15t 5 Ob 99/15t Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 99/15t Auch; Beis wie T2