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RECHTSPRECHUNG


RS0111981


Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für „Halt“ gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des § 38 Abs 1 und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden.


Rechtssatz:

Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für "Halt" gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des § 38 Abs 1 und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob143/99i

Schlagworte:

Entscheidung:
20.05.1999

Norm:
StVO §38 Abs1
StVO §38 Abs5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 143/99i 2 Ob 143/99i Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 143/99i