RECHTSPRECHUNG
RS0111981
Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für „Halt“ gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des § 38 Abs 1 und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden.
- Rechtssatz:
Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für "Halt" gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des § 38 Abs 1 und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob143/99i
- Schlagworte:
- Ampelkreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 20.05.1999
- Norm:
- StVO §38 Abs1
StVO §38 Abs5 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 143/99i 2 Ob 143/99i Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 143/99i