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RECHTSPRECHUNG


RS0112176


Grundabtretung: Wenn es auf die Herstellung einer Weganlage ankommt, ist der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft berechtigt, zu verlangen, dass der wegebedürftige Eigentümer den für den Notweg erforderlichen Grund in sein Eigentum übernimmt. In solchem Falle ist bei der Feststellung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundes, sondern auch auf die Wertverminderung, welche der dem betreffenden Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, insbesondere auch auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse in der Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes Rücksicht zu nehmen. Findet keine Grundablöse statt, dann obliegen Herstellung und laufende Kosten bei Alleinbenützung dem wegebedürftigen Antragsteller.


Rechtssatz:

Bei erforderlicher Herstellung einer Wegeanlage kann der Eigentümer Grundablöse begehren (§ 7 NWG), sonst obliegen Herstellung und laufende Kosten bei Alleinbenützung dem wegebedürftigen Antragsteller.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob108/99x

Schlagworte:

Entscheidung:
24.06.1999

Norm:
ABGB §483
NWG §3
NWG §7

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 108/99x 6 Ob 108/99x Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x