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RECHTSPRECHUNG


RS0112186


Keine Rechnungslegung bei Pauschalpreis: Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.


Rechtssatz:

Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so ist dem Besteller von vornherein bekannt, welchen Betrag er dem Unternehmer nach Vollendung des Werkes (Teilwerkes) schuldet. Eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob54/99a; 2Ob152/03x; 2Ob256/05v; 3Ob191/13d; 10Ob12/14h; 4Ob262/14d; 1Ob132/15s; 9Ob32/16w

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.1999

Norm:
ABGB §1170
ABGB §1170a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 54/99a 2 Ob 54/99a Entscheidungstext OGH 10.06.1999 2 Ob 54/99a
2 Ob 152/03x 2 Ob 152/03x Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 152/03x Auch; Beisatz: Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wievielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht; er darf den genannten Betrag nicht überschreiten. (T1)
2 Ob 256/05v 2 Ob 256/05v Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 256/05v Auch
3 Ob 191/13d 3 Ob 191/13d Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d Auch; Beis wie T1
10 Ob 12/14h 10 Ob 12/14h Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h Auch
4 Ob 262/14d 4 Ob 262/14d Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 262/14d
1 Ob 132/15s 1 Ob 132/15s Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 132/15s Beis wie T1
9 Ob 32/16w 9 Ob 32/16w Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 32/16w Beisatz: Diese Grundsätze gelten nur dann, wenn von den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. (T2)