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RECHTSPRECHUNG


RS0112538


Gesetzeszweck der Erhaltungspflicht: Gesetzeszweck ist die notwendige Erhaltung des Hauses und der darin befindlichen Mietgegenstände, nicht aber die Veränderung von Mietgegenständen, auch wenn dies der Mieter wünscht und diesem Wunsch vom Vermieter Rechnung getragen wird. Ein Umbau (eine Veränderung) ist keine Erhaltung. Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. § 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als „Geschäftslokal an sich“ zu ermöglichen.


Rechtssatz:

Gesetzeszweck ist die notwendige Erhaltung des Hauses und der darin befindlichen Mietgegenstände, nicht aber die Veränderung von Mietgegenständen, auch wenn dies der Mieter wünscht und diesem Wunsch vom Vermieter Rechnung getragen wird. Ein Umbau (eine Veränderung) ist keine Erhaltung. Der Klägerin kommt kein Ersatzanspruch für die Umbauarbeiten zu, die in den gemieteten Räumlichkeiten vorgenommen wurden, um die Aufnahme eines Kaffeehausbetriebes zu ermöglichen. § 3 Abs 2 Z 2 MRG schützt nicht ein spezifisches Ausstattungsinteresse des konkreten Mieters und gilt nur für Erhaltungsarbeiten, die erforderlich sind, um den Gebrauch des Bestandgegenstandes als "Geschäftslokal an sich" zu ermöglichen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob174/99v

Schlagworte:

Entscheidung:
29.09.1999

Norm:
ABGB §1097
MRG §3 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 174/99v 6 Ob 174/99v Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 174/99v