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RECHTSPRECHUNG


RS0112564


Dachbodenausbau in Zweifamilienhaus: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die – obwohl sie abgesondert vermietbar wären – üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. Zu beurteilen ist dabei der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses.


Rechtssatz:

Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. Zu beurteilen ist dabei der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob259/99w; 5Ob68/00m; 5Ob118/00i; 5Ob154/00h; 6Ob327/00g; 5Ob208/01a; 5Ob229/02s; 5Ob76/03t; 7Ob244/03p; 2Ob149/06k; 8Ob12/08k; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 3Ob53/10f; 2Ob169/10g; 10Ob2/15i; 10Ob14/16f; 7Ob87/16v

Schlagworte:

Entscheidung:
20.10.1999

Norm:
MRG §1 Abs4 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 259/99w 5 Ob 259/99w Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 259/99w
5 Ob 68/00m 5 Ob 68/00m Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 68/00m Auch; nur: Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T1) Beisatz: Diesfalls entscheidet also die Verkehrsauffassung, ob an sich selbständig vermietbare Räume zu einer Wohnung gehören oder nicht (5 Ob 134/92). (T2) Beisatz: War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung an den Antragsteller (WoBl 1991/162 = MietSlg 72.343) ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. Dem Vorhandensein einer Tapetentür zwischen einer Wohnung und einem selbständig vermieteten Raum kommt diesfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T3)
5 Ob 118/00i 5 Ob 118/00i Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 118/00i Auch; nur: Zu beurteilen ist der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses. (T4) Beisatz: Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG beziehungsweise des späteren Mietvertragsabschlusses (WoBl 2000, 89 mwN) gab es eindeutig zwei schon ursprünglich vorhanden gewesene Wohnungen sowie eine später errichtete und daher nicht ausnahmeschädliche Dachbodenwohnung. (T5)
5 Ob 154/00h 5 Ob 154/00h Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 154/00h Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc) oder Bestandteil eines Wohnungsverbandes sind. (T6)
6 Ob 327/00g 6 Ob 327/00g Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 327/00g Auch; nur T1
5 Ob 208/01a 5 Ob 208/01a Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a Vgl; nur T1; Beisatz: Bei einer selbständigen Vermietung von Nebenräumen greift nicht die Vermutung der Zugehörigkeit zu einem anderen Mietobjekt. (T7)
5 Ob 229/02s 5 Ob 229/02s Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 229/02s Auch; nur T4; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Wohnhaus über nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen verfügt, ist der tatsächliche Zustand. (T8)
5 Ob 76/03t 5 Ob 76/03t Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 76/03t Auch; nur: Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Garagen etc). (T9) Beisatz: Dies gilt insbesondere für Kellerräume. (T10) Beisatz: Dass diese Nebenräume selbständig vermietbar wären, spielt dabei keine Rolle; nur deren tatsächliche Vermietung würde die in § 1 Abs 4 Z 2 MRG vorgesehene Privilegierung des Zweifamilienhauses aufheben. (T11) Beisatz: Im Einzelfall kann es gerechtfertigt sein, die Eigennutzung des Vermieters einer Vermietung gleichzustellen, doch ist dies keineswegs zwingend. (T12)
7 Ob 244/03p 7 Ob 244/03p Entscheidungstext OGH 05.11.2003 7 Ob 244/03p Auch; nur T1
2 Ob 149/06k 2 Ob 149/06k Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 149/06k Auch
8 Ob 12/08k 8 Ob 12/08k Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 12/08k Vgl; Beisatz: Eine Ausnahme von dieser Regel ist für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert vermietbar wären - üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus (oder zu einer Geschäftsräumlichkeit) gehören. (T13)
8 Ob 87/08i 8 Ob 87/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 87/08i Auch
10 Ob 27/09g 10 Ob 27/09g Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 27/09g Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T2 nur: War im maßgeblichen Zeitpunkt ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raums zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde. (T14)
3 Ob 53/10f 3 Ob 53/10f Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 53/10f
2 Ob 169/10g 2 Ob 169/10g Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 169/10g Auch; nur T1; Beis wie T14; Beisatz: Räume, die faktisch über einen weiteren Zugang erreicht werden könnten, sind rechtlich nicht als selbständig vermietbar einzustufen, wenn die Benutzung dieses Zugangs rechtmäßig verweigert wird. (T15)
10 Ob 2/15i 10 Ob 2/15i Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 2/15i Auch; Beis wie T13
10 Ob 14/16f 10 Ob 14/16f Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 14/16f Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T14
7 Ob 87/16v 7 Ob 87/16v Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 87/16v Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T14